Hempro Int. und Hanf Farm vs. BVL

Verkehrsfähigkeit von CBD-Blüten als pflanzliches Raucherzeugnis und Hanfblättertee als Lebensmittel wird nun vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht geprüft. Im Gegensatz zu Deutschland, sind in Luxemburg, Österreich und Belgien unverarbeitete Nutzhanfprodukte wie CBD-Blüten und Hanfblättertee frei verkehrsfähig. Auch die Hanf Farm GmbH und die Hempro International GmbH berufen sich deshalb auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs gemäß Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wenn sie CBD- Blüten oder Hanfblättertee in den Verkehr bringen wollen. Um der Geltung des Europarechts seine volle Wirksamkeit zu verleihen, haben die Mitgliedstaaten gemäß einer entsprechenden EU-Verordnung Verfahren eingeführt, um die Verkehrsfähigkeit von Produkten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat frei handelbar sind, schnell und unbürokratisch feststellen zu lassen. Hochpreisige CBD Blüten in Kleinstverkaufsmengen sind pflanzliche Raucherzeugnisse, die nach der Tabakproduktrichtlinie zu regulieren sind, wie auch in Belgien und Luxemburg geschehen. Hierfür bieten § 40 Tabakerzeugnisgesetz und § 54 LFGB die Möglichkeit, beim BVL einen Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung zu stellen, mit der festgestellt wird, dass diese Produkte auch in Deutschland verkehrsfähig sind.

Diese Anträge haben wir am 26.3.2021 und 22.4.2021 beim zuständigen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) über unsere Anwaltskanzlei KFN+ eingereicht. Nachdem diese Anträge vom BVL im Sommer des letzten Jahres abgelehnt wurden, haben wir in beiden Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BVL, sowohl eine Verpflichtungsklage erheben, als auch eine sogenannte Regelungsanordnung beim Verwaltungsgericht Braunschweig beantragen lassen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat beide Eilanträge vor Weihnachten abgelehnt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Braunschweig hat sich das BVL bei seiner Entscheidung auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls und des Gesundheitsschutzes berufen können, da sowohl bei CBD-Blüten als auch bei Hanfblättertee ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden könne. Denn, so das BVL und das Verwaltungsgericht, es bestehe die Möglichkeit, dass dem Nutzhanf das THC entzogen werden könne, um es dann anschließend in Backwaren zu verarbeiten. Gegen beide Entscheidungen haben wir nunmehr Beschwerde eingelegt und begründet. Beide Verfahren sind jetzt beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig. Das erstinstanzliche Gericht hat beide Anträge zu Unrecht abgelehnt. Nach unserer Auffassung sind Gefahren, die durch Nutzhanf für die Gesundheit der Bevölkerung entstehen können, ausgeschlossen. Selbst der Sachverständigenausschuss beim BfArM, der die Bundesregierung bei Änderung des Betäubungsmittelgesetzes berät, hat im März letzten Jahres empfohlen, das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs zu Rauschzwecken zu streichen. Denn nur mit extrem hohen Kosten und langwierigen Prozeduren wäre es möglich,
dem Nutzhanf das psychoaktive THC zu entziehen, um dann eine theoretisch mögliche äußerst geringe Rauschwirkung in Backwaren zu erzielen. Eine solche Annahme ist lebensfremd. Dass es neben einem bestimmungsgemäßen Gebrauch auch immer die theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer missbräuchlichen Anwendung (unter großem zeitlichem und finanziellem Aufwand) geben könnte, kann in den vorliegenden Verfahren kein geeignetes Kriterium sein, aufgrund des Gesundheitsschutzes gemäß Art. 36 AEUV die Berufung auf die europäische Warenverkehrsfreiheit einzuschränken. Ansonsten müssten eine Vielzahl von Lebensmitteln oder anderen Produkten (Koffein, Nikotin, Alkohol, Mohnsamen, Nagellack, Nagellackentferner, Klebstoffe, Verdünner, Seife, Dünger, etc.) aus den deutschen Einzelhandelsregalen verbannt werden. Zum Schutz vor nur äußerst fernliegenden und hypothetischen Gefahren für die Bevölkerung ist ein Verbot ganzer Produktgruppen aus Hanf, wie pflanzliche Raucherzeugnisse und Tee-Lebensmittel, völlig unverhältnismäßig. Außerdem hat das Gericht die europarechtlichen Anforderungen an die Warenverkehrsfreiheit missachtet. Die Angelegenheit wird nunmehr in der nächsthöheren Instanz entschieden werden. Mit entsprechenden Beschlüssen ist in den nächsten Monaten zu rechnen. Anschließend wird in das Hauptsacheverfahren übergegangen.
Kontakt Hempro International GmbH Daniel Kruse | Geschäftsführer (V. i. S. d. P.) Rebecca Kruse | Geschäftsführerin Rüdiger Tillmann | Pressesprecher Fon +49 171 3677028 r.tillmann@jole-newsroom.com Hempro International GmbH Münsterstr. 336 40470 Düsseldorf Fon +49 211 6999056-10 info@hempro.com www.hempro.com
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Über Hempro International Hempro International produziert als eines der führenden Unternehmen in Europa ein umfassendes Spektrum an Rohstoffen und Produkten aus Hanf in zertifizierter Bio-Qualität. Kunden sind die Hanfindustrie sowie Produzenten und Anbieter von Nahrungsmitteln, Kosmetik, Textilien und Accessoires aus Hanf. Hempro International mit Sitz in Düsseldorf treibt die Nutzung von Hanf für natürliche und klimafreundliche Produkte konsequent voran. Hanf ist eine der ältesten Nutzpflanzen der Welt und als nachwachsender Rohstoff mit hoher Umweltverträglichkeit vielseitig einsetzbar. www.hempro.com